Heerwesen

[370] Heerwesen. In ältester Zeit ist das Heer der Germanen nichts anderes als das Volk in Waffen. Glied des Staates war nach Tacitus, 13, wer die Waffen kannte. Zu kriegerischen Unternehmungen vereinigte sich entweder ein ganzes Volk oder ein Stamm, mit Weib und Kind, Hab und Gut, wenn es galt, neue Sitze einzunehmen, oder für besondere Unternehmungen junge Leute im Gefolge eines Fürsten; wenn diese besonderen Züge grösseren Umfang hatten, mussten sie, was auch bei Raub- und Beutezügen geschah, von der Volksversammlung gebilligt werden. Die Abteilungen des Volkes, Gaue, Hundertschaften und Gemeinden, bildeten auch die Abteilungen des Heeres, wobei auf Verwandtschaft und Geschlechterverbindung die möglichste Rücksicht genommen wurde. Man diente zu Ross und zu Fuss, ohne dass der Rossdienst einen besonderen Stand veranlasst hätte; den Reitern waren besonders gewandte und leicht bewegliche Fussgänger zur Unterstützung beigegeben. Die Schlachtordnung war diejenige des Keiles, die ursprünglich allen arischen Völkern eigen war, und zwar bildete das germanische Heer regelmässig drei Keile nebeneinander, deren Reihen hinten zusammenstiessen, worauf erst die eigentliche Masse des Heeres folgte; mit dieser einen Schlachtordnung ging man zum gemeinsamen[370] Angriff. Führer des Heeres waren die Fürsten, für die Leitung des Ganzen wurde ein Herzog gewählt. Nach Tacitus übten die Priester im Heer die oberste Strafgewalt und verhängten wie auf Gebot der Götter Tod, Fesseln und Schläge, wie denn die beiden letzteren Strafen überhaupt aus der strengeren Ordnung des Heerwesens zu stammen scheinen. Der Heerdienst verlieh dem Kämpfer einen besonderen Schutz oder besondere Auszeichnung; unter dem Schutz der Götter und unter göttlichen Feldzeichen zog man aus; den Ausgang einer Schlacht suchte man im voraus zu erkennen, durch Zweikampf zweier vorragender Heergenossen oder durch weissagende Frauen. Mit Gesang und Geschrei ging man zum Kampf. Der Germane pflegte nicht zu fliehen, auch den Schild nicht wegzuwerfen; er siegte oder starb. Feste Plätze hatten die Germanen wenige; als Zufluchtstätten dienten Ringwälle auf Anhöhen; Striche Landes, die man wüste liegen liess, kamen häufig vor. Schon von Anfang an waren die germanischen Küstenbewohner auch zur See streitbar. Der besiegte und gefangene Feind diente fortan, wenn er nicht den Göttern als Opfer fiel, als Knecht; unterworfene Völker verfielen in Hörigkeit oder mussten Tribut zahlen.

Zur Zeit der Merowinger und Karolinger war der Heerdienst auf diejenigen Freien eingeschränkt, welche Grundbesitz besassen; das war schon deshalb nötig, weil der Freie mit eigner Rüstung und Verpflichtung zum eigenen Unterhalt seinen Dienst zu leisten hatte; doch brauchte der Grundbesitz nicht Eigengut zu sein; auch der Besitz von abhängigem Land verpflichtete den persönlich Freien zum Heerbann; Knechte aber waren nicht dienstpflichtig und wurden nur ausnahmsweise bei feindlichem Einfall aufgerufen. Von einer Entschädigung, einem Sold des Kriegsdienste Leistenden war nicht die Rede; nach alter Gewohnheit sollten Waffen und Kleider auf ein halbes Jahr, Lebensmittel für einen Marsch von drei Monaten jenseits der Grenze oder von der Heerversammlung aus mitgeführt werden; doch dauerten manche Züge natürlich weit länger. Zur Rüstung verlangt ein Gesetz Karls des Grossen allgemein Lanze und Schild oder einen Bogen mit zwei Sehnen und zwölf Pfeilen. Als Waffen, die der Reiter führte, werden Lanze, Schild, Schwert und Halbschwert oder Dolch, Bogen und Pfeile angegeben; Helme und Panzer wurden nur von den Angeseheneren, ein Brustharnisch von dem Besitzer von 12 Hufen verlangt. Im Heere Karls des Grossen bildete die Reiterei jedenfalls schon einen sehr wesentlichen Bestandteil, ja die Regel, wie es bei den Langobarden schon um die Mitte des 8. Jahrhunderts der Fall war. Aus dem Ende des 9. Jahrhunderts wird berichtet, dass es den Franken ungewöhnlich gewesen sei, zu Fuss zu kämpfen; einzelne Stämme, wie die Sachsen, kämpften noch weit später zu Fuss, und jedenfalls war ein zahlreicher Tross zur Begleitung des Gepäcks und der Lebensmittel vorhanden.

Durch den Befehl oder Bann des Königs wurde zum Heerdienst einberufen, bei der Strafe, welche überhaupt auf Verletzung des königlichen Bannes stand und welche daher Heerbann heisst; sie betrug nicht weniger als 60 solidi. Das Heer selbst hiess ein gebanntes und keineswegs Heerbann. Das Aufgebot erfolgte zur allgemeinen Versammlung des Jahres, der Heerversammlung; der Graf verkündigte den Bann in seinem Gau und hatte die Aufsicht über die Rüstung der Einzelnen; der Bann dauerte aber noch 40 Tage nach der Rückkehr, worauf erst die Waffenlegung oder scaftlegi erfolgte. Besondere Vorrechte,[371] wie höheres Wehrgeld, genoss in dieser Periode der Krieger nicht mehr, doch sollte während des Kriegszuges ein höherer Frieden herrschen.

Im ganzen war der Kriegsdienst infolge der lange andauernden, weit entfernten Kriege und der Unsicherheit des heimatlichen Gutes während der Abwesenheit des Besitzers immer mehr eine Last geworden, die schwer empfunden wurde und zu einer näheren Regelung des Heerwesens nötigte, die jedoch zu keinem genügenden Abschlusse kam; es trat in Beziehung auf die ursprünglich allen gleiche Strafe eine mildernde Abstufung ein; man regelte die Dienstpflicht nach der Grösse des Besitzes und nach der Gegend, wo der Krieg geführt wurde; man setzte fest, dass ein Teil der Ausziehenden von den zuhause Bleibenden eine Beihilfe empfing, welche die Stelle des Soldes vertrat. Das Verlassen des Heeres, der herisliz, galt als Majestätsverbrechen und wurde mit dem Tode bedroht, ein Zuspätkommen bei den Grossen des Reichs nur mit Fasten belegt, soviel Tage Verzögerung, soviel Fasten an Fleisch und Wein. Den Hochbetagten vertrat der Sohn, den Unmündigen der Vormund. Öffentliche Wolfjäger waren schon von Karl dem Grossen vom Kriegsdienst dispensiert.

Die Last des Heerdienstes hatte schon vor Karl viele Freie veranlasst, ihr freies Eigen an Kirchen und weltliche Grossen zu übertragen und Vasallenverhältnisse einzugehen, um sich der Pflicht des Heerdienstes zu entziehen. Karl trat einem solchen Verfahren mit Entschiedenheit entgegen und stellte mit Rücksicht auf die Dienstpflicht das Lehengut dem Eigengut gleich; nur zur Befriedigung berechtigter Interessen stellte er zugleich fest, dass die Grafen von ihren abhängigen Leuten zwei zum Schutz der Familie und zwei zur Wahrnehmung amtlicher Geschäfte, Bischöfe und Äbte überhaupt nur zwei dispensieren dürften; den Geistlichen war es nach kirchlichen Gesetzen verboten, Waffen zu tragen, weshalb sie auch nicht in den Krieg ziehen sollten; doch hat dieser Grundsatz nur bei Mönchen und Priestern unbedingte Anwendung gefunden; auch machten die Äbte davon wieder eine Ausnahme; sie sowohl als die Bischöfe zogen persönlich in den Kampf und waren mit ihren abhängigen Leuten regelmässig im Heere anwesend. Doch strebten die geistlichen Stifter danach, sich wie von anderen öffentlichen Leistungen, so auch von der Heerespflicht durch Ausdehnung der Immunität zu lösen. Wo dieses nicht geschah, trat an Stelle des Grafen, der die Dienstpflichtigen seines Gaues dem Herrn zuzuführen hatte, der Herr.

Das Heer gliederte sich nach den verschiedenen Stämmen und Gauen. Die Mannschaft seines Gaues führte der Graf; den Oberbefehl hatte der König oder einer seiner Söhne, das königliche Banner war von einem angesehenen Mann, etwa einem Grafen, getragen. Dem Kriegsheer folgte ein bedeutendes Rüstwerk: Wurfmaschinen, Gerät, Zelte, Pfähle, Lagerwerkzeug, Lebensmittel und was zu deren Herrichtung erforderlich war, Mühlen, Kochgeschirr. Dazu wurden Saumtiere und Wagen in bedeutender Anzahl erfordert, die letzteren von Ochsen gezogen. Jeder Proviantwagen hatte 12 Scheffel Mehl oder 12 Mass Wein zu enthalten und bei jedem sollten sich die nötigen Wagen, Schild, Lanze, Bogen und Köcher befinden. Zur Lieferung solchen Kriegsbedarfs waren die abhängigen Landbesitzer, die nicht selbst Heerfolge leisteten, ausdrücklich verpflichtet, sei es in Naturalleistung, sei es in Geldzahlung. Für Brückengerät, Schiffe und Kähne, deren man bedurfte,[372] hatte der Grat für seinen Amtsbezirk zu sorgen. Nur ausnahmsweise überwinterte das Heer. Feste Plätze wurden von Karl in den neuunterworfenen Provinzen, später hauptsächlich nur an den Grenzen angelegt. Karls Nachfolger nahmen das Recht in Anspruch, dass neue Befestigungen ohne ihre Zustimmung nicht angelegt werden sollten. Bei der Belagerung fester Plätze benutzte man die schon im Altertum gewöhnlichen Mittel der Zerstörung oder Ersteigung der Mauern, Schilddächer, Widder, Wurfmaschinen, Leitern, für deren Transport der Marschalk zu sorgen hatte. Im Seekrieg, sowohl gegen Griechen und Araber im Mittelalter als gegen die Dänen, waren die fränkischen Flotten nicht glücklich.

Noch im 10.–12. Jahrhundert beriet der König in allgemeiner Versammlung einen Kriegszug und liess Beschluss darüber fassen; die feierliche Zusicherung wurde später durch einen Eid gekräftigt, dass der Dienstpflichtige wirklich die Kriegshilfe leisten wolle, zu der er verpflichtet war. Daneben aber bestand wie früher das königliche Aufgebot oder der Heerbann. Die regelmässige Jahresheerfahrt der früheren Periode, die sich an die Heerversammlung im März oder Mai (März- und Maifeld) angeschlossen hatte, kommt nicht mehr vor; entweder ist ein Unternehmen, wie namentlich die Züge nach Italien, längere Zeit vorher ins Auge gefasst, so zwar, dass noch in demselben Jahre Beschluss und Ausführung stattfanden, oder es wird plötzlich ins Werk gerichtet. Das Aufgebot ging nicht an die einzelnen, welche Heerfolge leisteten, sondern an die höheren Gewalten, welche Mannschaften führten und stellten, allgemeine Landesnot ausgenommen, welche alles zu den Waffen rief. Der Dienst ist jetzt gänzlich ein Reiterdienst geworden; man unterscheidet dabei leichtbewaffnete und solche schwerer Rüstung; die letzteren hiessen die Gepanzerten, loricati, oder die Beschildeten, clipeati, daher heisst die kriegerische und besonders die schwergerüstete Mannschaft eines Landes, Fürsten oder Stiftes sein Heerschild. Jeder schwergerüstete Ritter pflegte seit dem 11. Jahrhundert einen oder mehrere berittene Begleiter zu haben, die mit Schild und Schwert bewaffnet waren und ausserdem ein kleines Beil am Sattel trugen; der Schwergerüstete aber zog mit Helm, Panzer und Beinschienen, mit Speer oder Lanze neben dem Schwert und mit grossem Schilde in den Kampf; zu dem Streitrosse, dessen er sich im Kampfe bediente, kam ein besonderes für den Marsch; doch hinderte die schwere Rüstung nicht, das Ross zu verlassen, um Mauern zu stürmen oder sonst den Kampf zu Fuss aufzunehmen.

Die Leistung des schwergerüsteten Rossedienstes setzte grösseren Besitz und kriegerische Lebensweise voraus. In dieser Lage befanden sich Vasallen oder Ministerialen, deren Verwendung im Kriegsdienst den hauptsächlichen Grund zu ihrer späteren rechtlichen und politischen Stellung legte; ihre Zahl war zwar bedeutend geringer als das alte Aufgebot; dafür gaben aber die bessere Rüstung und Übung einen Ersatz. Auf den grossen Gewalten, welche die erforderliche Mannschaft zu stellen hatten, ruhte die Heeresordnung des Reichs, auf den Herzögen, Grafen, Bischöfen, Äbten; auch die letzteren zogen in eigener Person zu Felde, sei es in priesterlichem Gewande und Kreuz oder die heilige Lanze vortragend, sei es kriegerisch gerüstet, wenngleich die Kirche das letztere verbot und dagegen eiferte. Bei einem Aufgebote wurde nicht, wie früher, unbestimmt die vorhandene kriegerische Mannschaft in Anspruch genommen, sondern es[373] war ein Kontingent festgesetzt, welches bei Abwesenheit des Fürsten grösser wurde, als wenn er selber mitzog; die Kontingente der geistlichen Fürsten übertrafen diejenigen der weltlichen um ein Bedeutendes; es hatten z.B. für einen Zug Ottos II. nach Italien zu stellen: Mainz, Köln, Strassburg, Augsburg je 100 Panzerreiter; Trier, Salzburg, Regensburg je 70; Verdun, Lüttich, Würzburg und die Abteien Fulda und Reichenau je 60; Eichstädt, Lorsch und Weissenburg 50; Konstanz, Chur, Worms, Freising, Prüm, Hersfeld, Ellwangen 40; Kempten 30; Speier, Toul, Seben, St. Gallen und Murbach 20; Gambrai 12; von Augsburg, Trier, Verdun, Eichstädt, Chur, Worms, Reichenau, Lorsch, Prüm, Ellwangen, Kempten und Murbach wurde die Anwesenheit der Kirchenhäupter verlangt. Das Herzogtum Elsass dagegen schickte 70, Niederlothringen 20; je 40 stellen ein Herzog Otto und Cono, während andere Grafen 30, 20, 12 und 10 zu stellen haben; 10 ist die geringste Leistung, die überhaupt verlangt wird. Als Durchschnitt eines königlichen Heeres werden für den Anfang des 12. Jahrhunderts 30000 Ritter angegeben, mit Schildknappen und Tross ungefähr 100000 Mann, ein Heer, das nur in seltenen Fällen sieh vollständig versammelte. Den Fürsten stand es zu, diejenigen unter ihren Vasallen auszuwählen, welche den einzelnen Heerzug mitmachen sollten; für Befreiung vom Dienst, sei es ganz, sei es von einem Zuge, wurde unter Umständen Geld bezahlt. Wer der Aufforderung des Lehnherrn, Dienst zu leisten, nicht nachkam, hatte das Leben verwirkt; die alte gesetzliche Busse, der Heerbann, war ausser Übung gekommen.

Zur Entschädigung an die Heerfolge Leistenden erhob nunmehr der Herr, und nicht wie früher der König, eine Abgabe oder Heersteuer von seinen Untergebenen, die sich nach der Grösse des Grundbesitzes abzustufen pflegte und von der jeder Harnisch eine gewisse Summe Geldes, ein oder mehrere Pferde u. dgl. erhielt. Daraus entstand der Dienst gegen Sold, der zuerst in Italien aufgekommen ist und zu einer förmlichen Erwerbsquelle für die Ritter wurde. Innerhalb der deutschen Grenze hat der Solddienst zuerst in Lothringen weitere Verbreitung erhalten, wo die Grossen des Landes in ihren Kämpfen mit geworbenen, für Geld gedungenen Truppen, Söldnern, solidarii, einander entgegentreten. Diese Sitte griff bald um sich, und Heinrich IV. verschmähte es nicht, in Italien und Deutschland mit geworbenen Söldnerscharen gegen seine Feinde aufzutreten.

Eine bestimmte Zeit für den Dienst war nur ausnahmsweise festgesetzt. Regelmässig ist auch jetzt noch der König Führer des Heeres. Die einzelnen Abteilungen des Heeres entsprachen den grossen Stammverbänden und standen unter den Herzögen; unter ihnen bilden die Scharen der Bischöfe, Äbte und Grafen besondere Abteilungen von grösserem oder geringerem Umfang. Feldzeichen waren die heilige Lanze, das Bild eines Engels, später der Adler. Die Gegner Heinrich IV. führten ein grosses Kreuz auf einem Wagen mit roter Fahne. Manchmal führte der König selbst das Zeichen, sonst ein angesehener Mann. Jeder Heerhaufen hatte ein besonderes Banner.

Auswärtigen Feinden wurde der Krieg förmlich angekündigt, plötzlicher Überfall galt als unehrenhaft. Wenn das Heer versammelt war, bei den Römerzügen auf den Ronkalischen Feldern, fand vor der Schlacht eine Heerschau statt. Manchmal wurden Ort und Zeit zum offenen Kampf im voraus gegenseitig festgesetzt; denn die Schlacht wurde wie ein Göttergericht angesehen,[374] das über Recht und Unrecht zu entscheiden hatte, und nicht als Sache des Zufalls. Vor dem Angriff sprach der König ermutigende Worte zum Heer; die Krieger aber verpflichteten sich eidlich zur Treue. An der gemeinsamen Losung erkannte man sich. Mit lautem Schlachtruf, das Kyrie eleison singend, rückten die Scharen ins Gefecht. Mit jubelndem Zuruf und ehrendem Namen wurde nach glücklichem Erfolge der Führer begrüsst. Feinde heidnischen Glaubens wurden meist mit schimpflichem Tode belegt, ebenso die Bewohner eroberter Städte.

Der allmähliche Übergang der kaiserlichen Staatsgewalt, das Aufkommen der Städte, der Zerfall des Reiches in einzelne Reichsstände, die Anwendung der Feuerwaffen löste im 13. und 14. Jahrhundert die alte Heerverfassung auf. Der Kaiser als solcher unterhielt keine Truppen; das Heer bestand aus den Kontingenten der Reichsstände. Immer mehr kam die Sitte auf, für den Kriegsfall Söldnertruppen anzuwerben; angeworbene Fusstruppen nannte man Landsknechte, siehe diesen Artikel; die Reiterei warb man aus Rittersleuten. Zu einem Reichskrieg gehörte ein Beschluss des Reichstages, die Kriegserklärung geschah bloss vom Kaiser in seinem Namen. Im 15. Jahrhundert kamen die stehenden Heere auf, seitdem Karl VII. von Frankreich fünf Ordonanzkompagnien errichtete, die auch im Frieden besoldet wurden. Von Frankreich aus verbreitete sich dieses Heersystem in die übrigen europäischen Staaten, wobei die Truppen anfangs durch freie Werbung, später durch Konskription vollständig erhalten wurden. Siehe Waitz, Verfassungsgesch.; für die älteste Periode Arnold, deutsche Urzeit. Vergleiche den Artikel Kriegswesen.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 370-375.
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