Meier

[643] Meier, ahd. meior, maior, mhd. meier, meiger, villicus, major, heisst der Vorgesetzte eines Landgutes oder Hofes; ihm lag die Leitung des Feldbaues und der Einzug der Gefälle ob; da er zugleich bei den Hofleuten die Obrigkeit vertrat, suchte er sich oft der Landwirtschaft zu entziehen und sich allein mit dem Gerichtswesen abzugeben. Je nach dem Stande des Gutsherren konnte auch derjenige des Meiers ein verschiedener sein; Edle waren Meier des Königs, Freie die der Edeln, Knechte die der Freien. Oft wussten sie sich infolge der auf ihnen ruhenden Amtsgewalt entweder in einen höheren Stand erblich zu erheben, daher es im Mittelalter unter den höfischen Ministerialen viele Meier giebt, z.B. die Tschudi, welche Meier der Abtei Säckingen über ihre Unterthanen in Glarus waren, oder sie wussten mit der Zeit das ihnen anvertraute Gut erblich an sich zu bringen; später betrachtete man oft das Meieramt als Lehen.

Quelle:
Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 643.
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