[126]Allod (ganz eigen), freies Eigenthum im Gegensatz zum Lehen; Allodialerbrecht, alles Erbrecht mit Ausnahme der Erbfolge in Lehen. Allodificiren ein Lehengut auf rechtlichem Wege zum freien Erbe machen.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 126.