Allod

[45] Allod, Allodĭum (vom altdeutschen al = ganz und ôt = Eigentum), im Gegensatz zum Feod, dem nicht vererblichen Lehn, das freie, der uneingeschränkten Verfügung des Inhabers unterworfene Grundeigentum (Erbgut, Freigut), in weiterm Sinne auch das gesamte, von allen Lasten freie Vermögen einer Person. Allodiāl, lehnsfrei, erblich; Allodifikation, Aufhebung der Lehnbarkeit eines Gutes; allodifizieren, ein Gut zu freiem Erbe machen.

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 45.
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