Allod

[338] Allod (altdeutsch Alod, von al od. all [ganz] u. od [Gut], ganz eigen od. das ganze Gut einer Person, Rechtsw.), 1) alles, von allen Lasten frei liegende Vermögen einer freien Person; 2) jede im Lehnsverbände nicht begriffene Sache, Freigut. Sofern die Allode häufig mit Lehen vermischt sind, müssen beide gesondert werden, wenn sie verschiedenen Eigenthümern zufallen, z.B. wenn der Lehnfolger nicht zugleich Allodialerbe ist, od. bei Eintritt des Heimfallsrechtes od. bei Ausbruch des Concurses. Hierbei muß Alles, dessen Lehnbarkeit nicht dargethan werden kann od. nicht rechtlich vermuthet wird, für A. gehalten werden, vgl. Hommel, Pertinenz- u. Absonderungsreg., Lpz. 1794. Alle Güterwaren nach dem freien Charakter der frühesten Zeit in Deutschland ursprünglich A., bis das Lehenswesen diese allmälig in Lehen umwandelte od. ihnen wenigstens den Schein derselben gab (vgl. Sonnenlehn). Dennoch hatten sich auch A. erhalten, in früherer Zeit als Dynastien, späterhin als Reichsallode (vgl. Struv, De allodiis imperial., Jena 1764). Die Gegenwart ist aus Gunst für die Freiheit des Grundbesitzes bemüht, die Lehne wieder zu allodisieiren (in A. zu verwandeln), vorzüglich durch Ablösung der Lehnspflicht. In dieser Beziehung sind namentlich seit 1848 in mehreren Staaten umfängliche Gesetze ergangen, z.B. im Großherzogthum Hessen, Kurfürstenthum Hessen (vom 26. August 1848), Königreich Baiern (vom 2. März 1850), Herzogthum Braunschweig, Sachsen-Altenburg, Fürstenthum Lippe-Detmold u. A. Gewaltsam ist die Allodification aller Lehn in Frankreich in der Nachtsitzung der Constituirenden Versammlung vom 4. August 1789 bewirkt worden; wogegen in England gar kein A. besteht, sondern alles Land für mittelbar od. unmittelbar vom König in Besitz gegeben angenommen wird. Daher Allodial, lehnsfrei, erblich; Allodificiren, in Allod verwandeln; Allodification, Lebensverwandlung.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 338.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika