[275]Artikulirtes Verhör, früher besondere Form der Specialinquisition bei schweren Verbrechen, wo der Angeklagte am Schlusse der Untersuchung noch einmal nach der vorgeschriebenen Form der articuli vernommen wurde.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 275.