Ausweisung

[350] Ausweisung, eine Polizeimaßregel, die einen Landesfremden oder Landes angehörigen treffen kann; in letzterem Falle wird der Ausgewiesene in seinen Heimatort geschickt, entweder weil er seinem bisherigen Aufenthaltsorte zur Last fällt oder unsittlich lebt, oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit dies verlangen; darüber entscheiden die Gesetze des Staates. Aus denselben Ursachen trifft die A. auch den Landesfremden; übrigens ist keine Regierung verpflichtet, Landesfremde auf ihrem Gebiete zu dulden, es ist aber völkerrechtliche Convenienz, dem Fremden in keiner Weise etwas in den Weg zu legen, so lange derselbe die Gesetze des Staates, in welchem er sich aufhält oder reist, respectirt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 350.
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