[83] Ausweisung, 1) die polizeiliche Maßregel, durch welche einer Person befohlen wird, sich von einem Orte od. aus einem Staate wegzubegeben, in dem sie sich dermalen aufhält, ohne auf diesen Aufenthalt ein wohlerworbenes Recht durch Heimathshörigkeit od. sonst zu haben. Die A. kann sowohl gegen Ausländer (u. hier unbedingt), als auch gegen Inländer geübt werden, gegen letztere indessen nur in der Weise, daß sie in ihr rechtmäßiges Domicil gewiesen werden. Des Rechtes zur A. kann kein Staat sich begeben, da es die Sorge für seine eigene Sicherheit u. Wohlfahrt erheischt, gefährliche Individuen möglichst unschädlich zu machen. Gegen fremde Staatsangehörige geübt, ruft es indessen oft Verwickelungen mit dem fremden Staate dem der Ausgewiesene angehört, hervor, daher die Maßregel hier mit Vorsicht gebraucht sein will. Das Geringste ist, daß, wenn der fremde Staat die Nothwendigkeit der A. nicht anerkennt, von ihm dann Retorsionsmaßregeln angewendet werden. Die Gründe zur A. können ebensowohl in Rücksichten der Gesundheitspolizei, wie z.B. bei ansteckenden Krankheiten, u. der allgemeinen Sicherheit liegen, wie bei bereits bestraften u. zu Eigenthumsverbrechen geneigten Subjecten, bei nicht erbrachten Nachweis von Subsistenzmitteln, als auch von politischer Natur sein. Die Anwendung der letzteren Rücksichten gibt indessen leicht der Maßregel einen gehässigen Charakter. Für den Fall eigenmächtiger Rückkehr wird der Ausgewiesene mit Strafen bedroht, während die A. an sich als eine Strafe nicht betrachtet werden kann, da sie kein Recht entzieht, sondern nur eine in jedem Augenblick widerrufliche Erlaubniß zurücknimmt. Durch das letztere unterscheidet sich die A. namentlich von der Verbannung (s.d.) 2) A. des Holzes (Forstw.), so v.w. Ausweisen 1); 3) stückweise Vertheilung ein einzelne Personen; z.B. Gemeindeländereien; 4) (Schiffsb.), die Weite, in welcher die Rusten eines Schiffes von dessen Seite abstehen.