Besthaupt

[515] Besthaupt, was der Herrschaft vom Vermögen des verstorbenen Leibeigenen als Sterbefall (Fallrecht, Baulebung, Buttheil, Todtlaib, Kurmede) zukommt, bald eine einzelne Sache (Vieh, Kleider, Bett), bald eine bestimmte Vermögensquote; oder an deren Stelle die üblichere Geldauslösung. – Diese Abgabe findet sich auch als Reallast bei Gütern persönlich freier Bauern.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 515.
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