[515] Besthaupt, was der Herrschaft vom Vermögen des verstorbenen Leibeigenen als Sterbefall (Fallrecht, Baulebung, Buttheil, Todtlaib, Kurmede) zukommt, bald eine einzelne Sache (Vieh, Kleider, Bett), bald eine bestimmte Vermögensquote; oder an deren Stelle die üblichere Geldauslösung. Diese Abgabe findet sich auch als Reallast bei Gütern persönlich freier Bauern.