[382]Dienstmiethe, gegen Bezahlung vertragsmäßige Leistung von Diensten, entweder um der letzteren selbst willen, z.B. bei Dienstboten (locatio, conductio operarum), od. für die Ausführung eines Werkes, z.B. eines Baues (l. c. operis).
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 382.