[382] Dienstpflicht, die im Wesen der Dienstaufgabe liegende Pflicht, verstärkt in der Regel durch den Diensteid. D. vergehen sind Verletzungen jener Pflicht, die in niederem Grade als Disciplinarfehler von den Aufsichtsbehörden, bei schwererer Bedeutung als Verbrechen vom Strafrichter geahndet werden.