[394] Ding , von dingen, berathen, altdeutsch Thing, die Volksversammlung der nordisch-germanischen Völker, namentlich auch Gerichtsversammlung, Gericht; daher D.platz, D. statt, Malstatt, Versammlungsplatz, meist unter freiem Himmel und auf Hügeln, bei Hünengräbern; D.stein, Stein, worauf die Fürsten oder Leiter der Versammlung saßen, während die Theilnehmer bewaffnet um sie her standen. Aus den großen Volksversammlungen, welche in der Urzeit im Herbst gehalten wurden, gingen die März- und Maifelder der karolingischen Zeit, die deutsche Reichsversammlung, endlich die Ständeversammlungen der einzelnen Staaten hervor, während die Gerichtsversammlungen ihren ursprünglichen Charakter im Ganzen weit länger bewahrten. Ungebotenes D., regelmäßige Gerichtsversammlung zum Unterschied von Bot-D. od. Schreigeding, der außerordentlichen Versammlung, welche ausgelegt d.h. angesagt wurde und Nach-D., wobei nur die Betheiligten erschienen. Die Ausdrücke D.statt, D.stuhl, D.bank sowie d.pflichtig, d.stellig, d.flüchtig erklären sich selbst. D.friede, Unverletzlichkeit alles dessen, was zum Gerichte gehört. Wo unter einer Eiche oder Linde gerichtet worden, entstand oft ein Dorf als Sitz eines D.stuhles, daher D.genossen, Dorfschöffen, D.gräfe, Dorfrichter, D.gericht, Dorfgericht. Endlich D.hof od. Hubengericht für Erbzinsverhältnisse, meist vom Inhaber der betreffenden D.güter, Erbzinsgüter, dem D.hofsherrn mit seinen D.hofleuten od. Hubnern gehalten oder durch seinen Stellvertreter, den D.vogt. Noch heute bezeichnet Thing in den skandinavischen Reichen Versammlungen und Gerichte, wie z.B. das Volksthing Dänemarks, die Storthings in Norwegen.