[159] Ding (altnord. Thing), 1) Volksversammlung der alten skandinavischen u. germanischen Völker; der D. wurde unter freiem Himmel gehalten, u. als Dingplatz (Dingstätte) wählte man gewöhnlich Hügel od. heilige Bäume; in der Mitte lag ein Stein (Dingstein), worauf die Fürsten ihren Sitz hatten; die Männer gingen bewaffnet zum D. Zu der Hauptversammlung, Echteding, kamen alle Freie (Dingmannen), beim Nachding waren nur die Betheiligten. Außerordentliche Versammlungen (Botdinge) wurden angesagt, u. Diejenigen, welche bei Verhandlungen über Eigenthum u. Besitz zugegen waren, u. die Richter erhielten einen freien Trunk (Bot-, Boten-, Bodenwein). 2) Im Mittelalter war der D. nur noch Gericht; der Ort, wo er gehalten wurde, hieß Dingstuhl (Dingbank), die Sammlung der Gesetze, nach welchem Recht gesprochen wurde, Dingrotul, u. berühmt war z.B. der Land- D. zu Mühlhausen (s.d.), den die Landgrafen von Thüringen hielten, u. m. a., wo gewöhnlich Rolandsäulen (s.d.) standen; eine Gerichtsstelle über Erbzinsverhältnisse (Emphyteuse) hieß Dinghof (Hubengericht), der Herr eines solchen, Dinghofsherr, der unter Beisitz der Dinghofsleute (Hubner), d.i. Besitzer von Erbgütern (Dinggüter), selbst Gericht hielt; ließ er sie durch einen Beamten (Dingvogt) halten, so hieß es ein Vogtding. Der einem Dingstuhl Unterworfene hieß Dingstellig od. Dingpflichtig, eben so die vor den D. gehörige Klagsache dingstellige Sache; der dem Gericht Entflohene hieß Dingflüchtig. Der D. wurde vor der Hegung (Haltung) erst ausgelegt, d.i. angesetzt, bestimmt. Den Dingstühlen stand Unverletzlichkeit (Dingfriede) zu. An solchen Dingstühlen wurden später Dörfer erbaut u. die Gerichte blieben hier, daher Dinggericht, Dinggräse Dinggenossen, so v.w. Dorfgericht, Dorfrichter u. Dorfschöffen, s. Dorfgericht.