[406] Dispens, Dispensation (vom latein. dispensare dispensiren, vertheilen, zulassen, erlauben), die Befreiung, Zulassung, Erlaubniß, namentlich die für einen bestimmten Fall verfügte Entbindung von irgend einer Vorschrift oder einem Gesetze. Der D. oder die D.ation kann im allgemeinen nur von der geistlichen oder weltlichen Macht ausgehen, welche die betreffende Verordnung od. das Gesetz gegeben hat. Kirchlich findet D. nur bei Disciplinargesetzen u. hinsichtlich allgemeiner Kirchengesetze seit Innocenz III. nur durch den Papst statt, während das D. recht der Bischöfe sehr beschränkt ist. D.en kommen am häufigsten in Ehesachen vor u. sollen laut dem Tridentinerconcil raro et gratis ertheilt werden, d.h. selten u. unentgeltlich, genau »selten u. ohne persönlichen Vortheil des Dispensatoren«, womit sich die Zahlung bestimmter Gebühren, der Kanzleitaxen und sog. Compositionen (Gaben für kirchliche Anstalten) von Seite des Dispensirten wohl verträgt. Dispensabel, alles wovon dispensirt werden kann, erläßlich; dispensiren, Jemanden von einer Vorschrift oder einem Gesetze entbinden, befreien, dann auch Arzneien, besonders zusammengesetzte, bereiten und ausgeben.