Papst

[454] Papst (vom griech. Papas, lat. papa d.h. Vater, wie in den ersten Zeiten des Christenthums jeder angesehene Bischof hieß), nennt man das sichtbare von Jesus Christus zu Seinem Stellvertreter eingesetzte Oberhaupt der Kirche. Obwohl Christus auch nach der Himmelfahrt das Haupt der Kirche blieb, so bedurfte dieselbe doch als menschliche Genossenschaft für ihre Einheit, näher für ihren Fortbestand u. für die Erfüllung ihrer weltgeschichtlichen Mission eines sichtbaren Oberhauptes und erhielt ein solches an dem Apostel Petrus. Gleich Petrus ist »jeder P. Christus gegenüber ein gebrechliches Haupt, ein unheiliger Priester, dem Irrthum unterworfener Lehrer und schwacher König«, allein indem Christus und der hl. Geist mit ihm sind, wird er zur Führung des Primates befähiget. Das Papstthum ist historisch gegründet auf die Stellen: Matth. XVI. 18. 19; Luc. XXII. 32; Joh. XXI. 15 ff. In der Unterordnung aller Apostel unter den Apostelfürsten stellte Christus die Ordnung Seiner Kirche für alle Zeiten fest. Weil Petrus als Bischof von Rom starb, bestieg auch sein Nachfolger in Rom den apostelfürstlichen Stuhl, d.h. durch ihn lebte Petrus als Inhaber des Primates fort. Legt schon Irenäus das Zeugniß ab, es sei nothwendig, daß alle Kirchen mit der röm. übereinstimmten wegen ihres mächtigen Vorranges und nur in Uebereinstimmung mit ihr hätten die Gläubigen allerorts die von den Aposteln kommende Ueberlieferung bewahrt, so ist dieser Vorrang des Bischofs von Rom in seiner frühen [454] und großartigen Entwicklung noch weiter dadurch erklärbar, daß Rom überhaupt der Mittelpunkt der alten Welt war, daß die Bischöfe früh große Güter erwarben (vgl. Kirchenstaat) u. mit ebenso großer Energie als Klugheit günstige staatliche Verhältnisse für das Gedeihen der Kirche benützten. Weil der P. der unmittelbare Nachfolger des hl. Petrus ist, der die ganze Heerde zu weiden hatte, so haben die Bischöfe ihre Schlüsselgewalt nur durch ihn u. können nirgends das Apostelamt eines Apostels, sondern nur das Apostolat überhaupt fortsetzen. Die Frage, ob ein ökumenisches Concil über dem P.e stehe, wird von dem Episcopalsystem nebst den daraus fließenden Folgerungen bejaht, von dem Papalsysteme aber verneint; letzteres behauptet, die kirchliche Monarchie des P.es habe ihre Schranken nur durch das Vorbild Christi, durch den Beistand des hl. Geistes, und ein Recht, das ein einzelner Bischof nicht besitze, werde durch den Zusammentritt mehrer oder vieler auch nicht erlangt. Der Streit beider Systeme entbrannte lebhaft namentlich auf den Kirchenversammlungen zu Konstanz u. Basel u. bewegte sich zunächst um Erörterung der 3 höchst seltenen Fälle, wo 1) gelegentlich eines Schisma Zweifel obwalten, wer der rechtmäßige P. sei (Papa dubius, papa nullus); 2) der P. in Ketzerei verfällt od. 3) die Kirchengesetze überhaupt überschreitet. – Hinsichtlich der Infallibilität des P.es s. den Art. Kirche (Band III. S. 593). – Außer dem Rechte Glaubensdecrete mit verbindlicher Kraft für die ganze Kirche zu erlassen, hat der P. noch viele andere Rechte, die zum Theil auf der ausdrücklichen Einsetzung Christi beruhen, theils aus ihr folgerten u. sich im Laufe der Zeit aus dem Primate entwickelten. Schon aus letzterm Grunde lassen sich dieselben nicht leicht systematisch darstellen. Als höchstem Lehrer spricht Phillips ihm zu: Entscheidungen über den Glauben, oberste Leitung des Missionswesens, die Verwerfung gefährlicher Schriften; als Hohempriester: das gesammte Cultwesen, die Selig- u. Heiligsprechungen, die Ertheilung von Ablässen; als stellvertretendem Könige im Reiche Christi: Oberaufsicht, Gesetzgebung, Strafgewalt und Befugniß zum Einschreiten, wo immer eine Pflichtversäumniß der mit der kirchlichen Regierungsgewalt Betrauten vorkommt; ferner Berufung, Leitung und Bestätigung der ökumenischen Concilien, viele Befugnisse in Betreff der Bisthümer u. geistlichen Orden, das oberste Besteurungsrecht, die Verfügung über kirchliche Beneficien, endlich das allgemeine Schutzrecht von Kirchen und Klöstern, Geistlichen und Laien, kurz aller Hilfsbedürftigen. – Die P.wahl geschah in der frühesten Zeit gleich der anderer Bischöfe durch Klerus und Volk, der Erwählte ward vom Bischof von Ostia consecrirt; seit Konstantins d. G. Zeit nahmen sich die weltlichen Herrscher das Recht, bei zwiespältigen P.wahlen zu entscheiden, seit dem 8. Jahrhundert die Parteien in der Stadt Rom. Karl d. G. und Hadrian I. bestimmten, die Wahl solle in Gegenwart kaiserlicher Gesandten vorgenommen werden; allein mit dem Sinken der Macht der Karolinger wurde das Pontificat wiederum zum Spielball römischer Parteien, ward später thatsächlich in die Hände deutscher Kaiser gelegt und lag 1307–77 in denen des Königs von Frankreich. In der Zeit Hildebrands hatte man die Grundlagen der jetzt noch üblichen Wahlform durch die Cardinäle gegeben. Die Einzelnheiten des Wahlgeschäftes wurden seitdem durch eine Menge päpstlicher Constitutionen geordnet, die letzte derselben erließ 1625 Urban VIII. – Vgl. Bischof, Cardinal, Christus, Conclave, Kirche; über die Schicksale des P.thums die Artikel über die Geschichte der einzelnen Länder und deren Herrscher sowie über die einzelnen Päpste. Die ausgezeichnetsten waren bisher: Petrus (42 bis 67 oder 68), Cornelius (251 bis 252), Stephanus I. (253–57), Xystus II. (257–58), Damasus (366–84), Leo I. (440–61), Hormisdas (514 bis 523), Gregor I. (590–604), Martin I. (649–55), Agatho (679–82), Gregor II. und III. (715–41), Zacharias (741–52), Stephanus III. (752–57), Hadrian I. (772–95), Leo III. (795 bis 816), Nikolaus I. (858–67), Gregor V. (996–99), Sylvester II. (999–1003), [455] Leo. IX. (1048–54), Victor II. (1055 bis 1057), Nikolaus II. (1058–61), Alexander II. (1061–73), Gregor VII. (1073–85), Urban II. (1088–99), Paschalis II. (1099–1118), Calixt II. (1119–24), Eugen III. (1145–52), Hadrian IV. (1154–59), Alexander III. (1159–51), Innocenz III. (1198 bis 1216), Gregor IX. (1227–41), Gregor X. (1271–76), Bonifacius VIII. (1294–1303), Martin V. (1417 bis 1431), Gregor XIII. (1572–85), Sixtus V. (1585–90), Gregor XV. (1621 bis 1623), Benedict XIV. (1740–58), Pius VI. und VII. (1775–1823). Der gegenwärtige P. ist Pius IX., ein Graf Mastai-Feretti, gewählt am 16. Juni 1846.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 454-456.
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