[505] Eheliche, legitime Kinder, aus rechtmäßiger Ehe. Ihnen gleich die unter Eheversprechen (Verlöbniß) erzeugten. Auch die vorausgebornen werden durch die nachfolgende Ehe der Eltern legitim. Die Ehelichkeit begründet Familieneinheit mit dem Vater und Erbrecht an beiden Eltern, während das uneheliche Kind nur zur Mutter in Familie und Erbrecht tritt.