[404] Eheliche Abstammung eines Kindes ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dann gegeben, wenn dasselbe nach Eingehung der Ehe geboren wurde, die Frau dasselbe während oder vor der Ehe empfangen und der Mann innerhalb der Empfängniszeit ihr beigewohnt hat; es sei denn, daß es den Umständen nach offenbar unmöglich ist, daß die Frau das Kind von dem Mann empfangen hat. Als Empfängniszeit gilt die Zeit vom 181. bis zum 302. Tag vor der Geburt unter Einrechnung dieser beiden Tage. Da jedoch das Bürgerliche Gesetzbuch in § 1591 die Vermutung aufgestellt hat, daß ein während der Ehe gebornes Kind ein eheliches ist, und nur dem Ehemann die Anfechtung der Ehelichkeit gestattet, so kann auch ein während einer langjährigen Abwesenheit des Ehegatten gebornes Kind oder ein solches, das offenbar nicht vom Ehemann erzeugt wurde, die Rechte der Ehelichkeit dadurch bekommen, daß der Ehemann die Anfechtungsfrist von einem Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem er die Geburt des Kindes erfährt, verstreichen läßt oder das Kind ausdrücklich oder stillschweigend als das seine anerkennt (§ 1593 und 1599). Stirbt der Ehemann, ohne das Recht der Anfechtung verloren zu haben, so kann die Ehelichkeit des Kindes von jedem angefochten werden, der ein Interesse daran hat. Die Anfechtungsklage ist in allen Fällen gegen das Kind zu richten, das für diesen Prozeß einen Pfleger erhält. Das Urteil entscheidet endgültig, ob das Kind ehelich oder unehelich ist. Nach dem Tode des Kindes kann die e. A. nur durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht angefochten werden. Eine Vertretung des Mannes bei der Erhebung der Anfechtungsklage ist nur gestattet, falls derselbe geschäftsunfähig ist, in welchem Falle sein gesetzlicher Vertreter zur Erhebung der Anfechtungsklage die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen muß. Wird von einer Frau, die sich nach Auflösung (Tod oder Scheidung) ihrer Ehe wieder verheiratet hat, ein Kind geboren, das nach den oben erwähnten Grundsätzen sowohl als ein Kind des ersten wie zweiten Mannes gelten kann, so gilt dasselbe als Kind des ersten Mannes, falls es innerhalb 270 Tagen nach Auflösung der ersten Ehe geboren wurde, außerdem als Kind des zweiten Mannes (§ 1600).