Fideicommiß

[701] Fideicommiß, 1) im röm. Recht: Vermächtniß, das der eigentliche Erbe (fiduciarius) dem Vermächtnißnehmer (fideicommissarius) zu geben hat. Das F. umfaßt entweder die ganze Erbschaft (Universal-F.), in welchem Fall der Fideicommissar fast ganz in die vollen Rechtsverhältnisse eines Erben tritt; oder es beschlägt nur einzelne Sachen (Singular-F.) und steht dann dem einfachen Vermächtniß oder Legat völlig gleich. Der Fiduciarerbe ist in der Regel berechtigt, vom F. 1/4 für sich abzuziehen (quarta Trebelliana oder auch Falcidia). 2) Im deutschen Recht letztwillige Familienstiftung (Familien-F.), wodurch nach Art von Stammgütern Grundstücke u.s.w. nach einer bestimmten Erbfolgeordnung unvertheilt innerhalb der Familie verbleiben sollen.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 701.
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