[261] Fideïcommiß (lat. Fideicommissum), eine letztwillige Verordnung, durch welche der Erblasser (Fideicom mittens) seinem Erben (Fiduciarius, Fiduciarerbe) od. einem andern von ihm letztwillig Bedachten aufgibt, das Ererbte entweder ganz od. eine bestimmte Quote davon, od. auch nur eine einzelne Sache od. eine bestimmte Summe nach seinem (des Erblassers) Tode einem Andern (Fideicom missarius) herauszugeben. Im Gegensatz zu dem Legat, als der altcivilen Form der Vermächtnisse, bildet das F. im Römischen Rechte den Repräsentant der freieren Rechtsentfaltung. Das F. konnte ohne alle Form, auch für solche, welche der civilen Erbrechte unfähig waren, errichtet werden, erhielt indessen in dieser Weise auch erst unter der Kaiserzeit Klagbarkeit. Später verlangte man auch zur Gültigkeitder F-e, daß dieselben entweder im Testamente od. in Codicillen errichtet sein mußten, u. stellte sie so den Legaten immer mehr gleich, bis durch Justinian eine völlige Verschmelzung beider Arten von Vermächtnissen (Exaequatio legatorum et fideicommissorum) stattfand. Über das neuere Recht vgl. Vermächtniß. F. heredi praesenti injunctum (von Einigen auch Oralsideicommiß genannt), heißt ein Vermächtniß, welches der Erhlasser[261] in der Weise errichtete, daß er die Erfüllung desselben dem damit Beschwerten selbst auftrug. In solche Falle kann nach einer besondern Bestimmung des Römischen Rechtes ausnahmsweise, auch wenn der Auftrag ganz formlos erfolgte, der Vermächtnißnehmer doch das F. einklagen, wenn er, nach vorhergeleistetem Calumnieneid dem Belasteten den Eid zuschiebt. Bei dem F. in id quod super erit (d.h. dem Vermächtniß dessen, was Belastete übrig lassen werde) darf der Fiduciar 3 Viertheile nach Belieben, das 4. Viertheil aber nur im Fall der Noth verbrauchen.