Fleischesverbrechen

[721] Fleischesverbrechen: während das ältere Recht sehr streng war, fällt die einfache Unzucht in neuerer Zeit in der [721] Regel außer das Strafgebiet. Wo dagegen höhere Interessen gefährdet werden, tritt je nach der Schwere der Verbrechen verschiedene Bestrafung ein: so bei Blutschande, Nothzucht, Ehebruch, Bigamie, widernatürlicher u. öffentliches Aergerniß erregender Unzucht, Kuppelei.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 2, S. 721-722.
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