[721] Fleischesverbrechen: während das ältere Recht sehr streng war, fällt die einfache Unzucht in neuerer Zeit in der [721] Regel außer das Strafgebiet. Wo dagegen höhere Interessen gefährdet werden, tritt je nach der Schwere der Verbrechen verschiedene Bestrafung ein: so bei Blutschande, Nothzucht, Ehebruch, Bigamie, widernatürlicher u. öffentliches Aergerniß erregender Unzucht, Kuppelei.