[797] Freizügigkeit, freier Wegzug aus dem Lande, ohne Belästigung von Abzugssteuern. Früher fiel die Hinterlassenschaft des Fremden dem Landesherrn zu (jus albinagii) und von Verlassenschaften, die ins Ausland kommen, werden jetzt noch manchenorts sog. Abschosse (gabella hereditaria) erhoben. In neuerer Zeit aber werden derartige Belästigungen durch F.sverträge unter den [797] Staaten oder auch durch Grundgesetze (Art. 18 deutsche Bundesacte; § 52 schweiz. Bundesverfassung) beseitigt. Bei gesellschaftl. Institutionen (Krankenkassen etc.) bedeutet F. den ungehinderten Eintritt in dieselben, z.B. ohne Einschreibgeld. Die Anwendung dieses Prinzips setzt nothwendig die Gegenseitigkeit der Leistungen ähnlicher Anstalten in anderen Orten voraus.