[699] Freizügigkeit, die Freiheit, aus dem Staate, in welchem man seither gewohnt hat, auszuwandern, ohne deshalb Abgaben, nämlich Abzugsgelder od. Nachsteuer (s.d.) zu entrichten. Die Deutsche Bundesacte, im Art. 18, sichert den Unterthanen der Deutschen Bundesstaaten die Befugniß des freien Wegziehens aus einem Bundesstaat in den anderen, der ihn erweislich aufnehmen will, zu, wenn die Leistung der Militärpflicht im Vaterlande nicht hindernd im Wege steht. Vgl. Auswanderung.