Gemeinemark

[45] Gemeinemark, Almende, gemeine Waldung, Weide u.s.w. einer Gemeinde, an welcher die Bürger ihre Nutzung haben u. die nicht ins private Sondereigenthum übergeht.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 45.
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