Genossenschaften

[50] Genossenschaften. Aus der ursprünglich genossenschaftl. Gemeinde haben sich im Laufe der Zeit mancherlei privatrechtliche G. abgelöst, meistens um der Nutzung gemeiner Waldung, Gemeinweide, Torfmoors willen u.s.w., wozu die Berechtigung bald den Gütern, Häusern (innerhalb der Mark), bald den theilhabenden Personen zukömmt.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 50.
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