Genossenschaften

[662] Genossenschaften, Verbindungen von Personen zur Förderung ihrer gemeinschaftlichen Interessen; solche waren im Mittelalter die Zünfte und Gilden, die Feld-, Mark- und Deich-G. – Die neuern G., Erwerbs- und Wirtschafts-G., sind Vereinigungen kleiner Unternehmer oder Lohnarbeiter, um durch das Zusammenwirken ihrer Kapitalien und Arbeitskräfte dem überlegenen Wettbewerb größerer Unternehmer und Aktiengesellschaften mit Erfolg gegenüberzutreten. Geregelt sind ihre Verhältnisse in Deutschland durch das Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889 nebst Novelle vom 12. Aug. 1896 und Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. Sie heißen Eingetragene G. und erlangen die Rechte einer jurist. Person, wenn sie in das bei Gericht zu führende Genossenschaftsregister eingetragen sind. Je nach der Verbindlichkeit der Genossen unterscheidet man 1) G. mit unbeschränkter Haftpflicht, 2) G. mit unbeschränkter Nachschußpflicht, 3) G. mit beschränkter Haftpflicht. Die wichtigsten Arten der G. sind Vorschuß- und Kreditvereine (s. Darlehnskassen, Vorschußvereine), Rohstoff- und Werk-G. (zur Beschaffung der Rohstoffe im großen oder der nötigen Maschinen auf gemeinschaftliche Rechnung), Absatz-und Magazin-G. (zum gemeinsamen Vertrieb ihrer Erzeugnisse und zur Erwerbung eines gemeinschaftlichen Verkaufsmagazins), Konsumvereine (s.d.), Bau-G., Produktiv-G. (zur Herstellung und zum Verkauf von Gegenständen auf gemeinschaftliche Rechnung). Bes. zahlreich sind die Landw. G., die sich 1884 zu einem besondern Verbande zusammenschlossen. [S. die Beilage: Genossenschaften.] Der Schöpfer der ersten G. war Schulze-Delitzsch (s.d.). – Ganz anderer Art sind die deutschen Berufsgenossenschaften (s.d.) und die österr. Gewerbegenossenschaften. – Vgl. Crüger (1892 u. 1898), Zeidler (Geschichte, 1893).

Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 662.
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