[68] Gesammteigenthum, deutschrechtlich unterschieden vom Miteigenthum u. von der universitas. Herrschaft in Gemeinschaft, vornämlich bei der neuern Markgenossenschaft am gemeinen Gut, ehelichen Gütergemeinschaft, bei Erbverbrüderungen, Familienstiftungen, Deichverband, Bergrechten der Gewerkschaften u. beim Vermögen der Actiengesellschaften.