Gespilderecht

[73] Gespilderecht. Wie das Näherrecht (Erblosung, Retract, Zugrecht) im Mittelalter den nächsten Erben das Recht gab, binnen Jahr und Tag das veräußerte Gut gegen Uebernahme des Preises vom Erwerber zurück zu begehren, so gab das G. oder Theillosung eine ähnliche Befugniß den Getheilen d.h. denen, welche Grundstücke besitzen, die früher mit dem veräußerten zu einem Ganzen verbunden waren.

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Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1855, Band 3, S. 73.
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