Gespilderecht

[301] Gespilderecht (Retractus ex jure congrui), das Näherrecht, welches dem Besitzer des einen Theiles einer getheilten Sache in Ansehung des im Besitz eines Anderen gewesenen u. nun von demselben an einen Dritten verkauften anderen Theiles zusteht. Nach der verschiedenen Art der Güter, rücksichtlich welcher das G. ausgeübt wird, erhält letzteres mancherlei Namen. Ist das fragliche Gut mit Frohnen behaftet u. wird unter Mehrere getheilt, nachher aber von dem Besitzer des einen Theiles der an den Dritten veräußerte andere Theil retrahirt, so nennt man dies eine Frohnlosung; haftet auf dem stehenden Gute ein Zins, u. ist dieser mit dem Gute selbst unter Mehrere getheilt u. übt nur ein Zinspflichtiger in Ansehung des veräußerten Theiles des Gutes das Näherrecht aus, so heißt es Zinslosung; tritt aber keiner von beiden Fällen ein, sondern es wird nur ein vormals zusammengehöriges, nachher aber gespaltenes Gut retrahirt, so heißt es Gespilde. Neuere Particularrechte haben das G. aufgehoben.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 7. Altenburg 1859, S. 301.
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