Hausdiebstahl
[238] Hausdiebstahl, im weitern Sinn Familiendiebstahl, wo die Strafverfolgung nur auf Klage der Familie eintritt; im engern der von Hausgenossen z.B. Dienstboten an der Familie verübte Diebstahl, wo das mißbrauchte Vertrauensverhältniß straferschwerend wirkt.