Hausfriede

[100] Hausfriede, das Recht des Hausherrn, in seiner Behausung mit seinen Angehörigen ungestört zu bleiben u. Niemand darin zu dulden, der sich eigenmächtig in die Behausung eindrängt. Die Heiligkeit des H-ns beruht auf einer allgemeinen deutschen Rechtsansicht, die sich bes. in England stark ausgebildet hat, wo das Sprüchwort sagt: das Haus eines Mannes ist sein Castell. Die Verletzung des H-ns heißt Hausfriedensbruch; er wird begangen sowohl dadurch, daß sich Jemand eigenmächtig in eines Anderen Wohnung od. den dazu gehörigen Bezirk eindrängt, als auch, wenn Jemand wider den ausdrücklich erklärten Willen des Anderen darin verweilt. Als eigenmächtig kann das Eindringen aber natürlich nicht gelten, wenn dasselbe durch die dazu legal beorderten Gerichtsdiener zum Zwecke einer Haussuchung, Arretur etc. geschieht. Der Hausfriedensbruch wird, wenn auch in der Regel nur nach vorgängigem Antrag des Betheiligten, theils criminell mit Geld od. Gefängniß von einigen Wochen od. Monaten bestraft, theils berechtigt er den Betroffenen zum Gebrauche des Hausrechtes, d.h. der Befugniß, den lästigen Eindringling mit eigener Gewalt, die indessen dabei nicht über den beabsichtigten Zweck hinausgehen darf, aus der Behausung zu entfernen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 100.
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