[415] Injuria, lat., Unrecht. Im engeren Sinn Verletzung fremder Ehre, sei es durch Handlungen (Realinj., wie Mißhandlung, verächtliche Gebärden) oder Worte (Verbalinj.). Die letztere entweder mündlich oder schriftlich, wobei die Preßinj. und geheime Schmähschrift (Pasquille) besonders ausgezeichnet sind. Die I. richtet sich gegen die Privatehre, wobei der Beleidigte u. seine nächsten Erben klagberechtigt sind, od. gegen die Amtsehre, wo dann von Staatswegen procedirt wird. Entweder enthält die I. eine bloße Verachtungsbezeugung (Beschimpfung) od. aber den Vorwurf einer bestimmten unsittlichen oder strafbaren Handlung (Verläumdung), wo nur der Beweis der Wahrheit (exceptio veritatis) oder des redlichen Fürwahrhaltens (bona fides) vor Strafe sichern [415] kann. Strenger qualificirt sich die falsche Anschuldigung strafbarer Handlungen vor der Obrigkeit (gerichtl. Verläumdung). Der Injuriant wird in der Regel zur Abbitte, Widerruf, Geldbußen od. Freiheitsstrafe verurtheilt.