[736] Leichenhaus, Leichenhalle, Gebäude, worin die Leichen Verstorbener unter Beobachtung eigener Wärter aufbewahrt werden bis zum Eintritt der beginnenden Fäulniß, also bis zu dem Zeitpunkte, wo die Beerdigung mit Sicherheit vorgenommen werden darf. Der Zweck ist somit Verhütung des Lebendigbegrabenwerdens. An Händen und Füßen der ausgestellten Leichen sind Klingelzüge angebracht, um jede Bewegung, auch während des Schlafes der Wärter, sogleich zu verrathen; auch muß der nöthige Apparat zur Wiedererweckung Scheintodter da sein. Das erste L. in Deutschland wurde 1792 in Weimar auf Hufelands Anrathen errichtet.