[186] Milde oder fromme Stiftungen, nennt man unbewegliche Güter, Nutzungsrechte oder Gelder, welche hergeschenkt werden, damit ein wohlthätiger Zweck erreicht werde, z.B. für Errichtung od. Ausstattung einer Kirche, Armenschule, Blindeninstitutes, Stipendien oder Freiplätze für arme Studenten u.s.f. In neuerer Zeit will man zwischen m.n und f.n S. unterscheiden u. nennt s. oder geistliche S. nur diejenigen Gaben. welche für kirchliche Zwecke im engen Sinne (Kirchenbau, Unterhaltung von Geistlichen, Stiftung von Seelenmessen u. dergl.) bestimmt sind. Auch neue Stiftungen dieser Art müssen vom Landesherrn genehmigt werden.