Milde Stiftungen

[260] Milde Stiftungen (Pia corpora), Stiftungen u. Anstalten, welche vom Staat, von Gemeinden od. Privaten zu irgend einem frommen od. mildthätigen Zweck errichtet u. dotirt worden sind, z.B. Klöster, Hospitäler, Armenhäuser u. dgl. Sie gelten entweder dem allgemeinen Besten od. einzelnen Orten u. Familien. Der in der Stiftungsurkunde ausgesprochene Wille des Stifters gilt als Richtschnur für die Verwaltung der M-n St. u. nur da, wo der stiftungsmäßige Zweck nicht mehr zu erreichen ist, dürfen sie mit Zustimmung der Betheiligten u. der Behörden, zu anderen Zwecken verwendet werden. Die neuen Staatsgrundgesetze gewähren ihnen besonderen Schutz. Die M-n St. bedürfen, um die Rechte juristischer Personen zu erlangen, des Anerkenntnisses durch den Staat. Gegen die Versäumnisse ihrer Verwalter etc. erlangen sie Restitution u. haben im Übrigen die Rechte einer juristischen Person.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 11. Altenburg 1860, S. 260.
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