[362]Nothrecht, wird von dem Staate oder einem Einzelnen geübt, insofern er durch Eingriff in fremdes Recht seine Existenz zu retten sich gezwungen sieht; dies Verfahren wird nicht bestraft.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 362.