Noxa

[364] Noxa, lat., Schaden. Noxalklagen auf Schadensersatz. Haben Thiere die n. angerichtet, so kann der Eigenthümer sich durch deren Hingabe an den Beschädigten (noxae datio) von der Klage (actio de pauperie) befreien. So im röm. Recht auch bei Sklaven und im alten sogar bei Kindern.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 364.
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