Obervormundschaft

[370] Obervormundschaft des Staates, durch Gerichte oder Verwaltungsbehörden ausgeübt, zum Schutze der unter Voigtschaft Gehörigen. Also zunächst die ganze staatliche Waisenordnung; dann aber insbesondere die Controle über die untern Waisenbehörden durch obere Regierungsgewalten.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 370.
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