[296]Obervormundschaft, die Oberaufsicht über die einzelnen Vormundschaften; wird nach dem Deutschen Bürgerl. Gesetzbuch von den Amtsgerichten geführt, als deren Hilfsorgane der Gemeindewaisenrat und oft noch ein Familienrat fungieren.
Quelle:
Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 2. Leipzig 1911., S. 296.