Reichsstände

[693] Reichsstände, die Mitglieder des deutschen Reichs, die auf den Reichstagen Sitz und Stimme hatten; dazu befähigte der Besitz einer reichsunmittelbaren Herrschaft, die Einwilligung des Kaisers und Reichs, die Uebernahme eines Reichsanschlags.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 693.
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