Reichstag

[693] Reichstag (Diaeta, daher das franz. diète), im alten deutschen Reich die Versammlung des Kaisers und der Reichsstände in Person oder durch Stellvertreter zur Berathung gemeinschaftlicher Angelegenheiten. Früher wurden die R.e von dem Kaiser ausgeschrieben u. bald da, bald dort gehalten; 1663 wurde der R. in Regensburg permanent, auch ließ sich der Kaiser fortan durch einen Principalcommissarius, die Fürsten durch Gesandte vertreten. Der R. berieth in 3 gesonderten Collegien: 1) Kurfürstencollegium, in welchem Mainz das Directorium [693] hatte; 2) Fürstencollegium; dasselbe bestand aus einer geistlichen und einer weltlichen Bank; außer den eigentlichen geistlichen u. weltlichen Fürsten hatten die Reichsprälaten (auf einer rheinischen und schwäbischen Bank), sowie die Reichsgrafen (auf einer schwäbischen, fränkischen, wetterauischen und westfälischen Bank) hier ihren Sitz. Das Directorium wurde abwechselnd von Salzburg od. Oesterreich geführt; 3) Collegium der Reichsstädte mit einer schwäb. und rheinischen Bank. Jede Bank zählte nur für 1 Stimme (vota curiata, Curiatstimme). Bei den Berathungen entschied Stimmenmehrheit; für Religionssachen war aber der R. in das Corpus Evangelicorum (s. d.) und Catholicorum getheilt. Ein Beschluß hieß Reichsgutachten, von dem Kaiser sanctionirt Reichsschluß (Conclusum); daß in der Regel nichts zu Stande kam, erklärt sich aus der ganzen Verfassung des R. es.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1856, Band 4, S. 693-694.
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