[743] Reichsstände, im ehemaligen Deutschen Reich die unmittelbaren Glieder des Reiches, die auf dem Reichstage Sitz und Stimme hatten. Der Erwerb des Reichsstandschaftsrechts erfolgte durch kaiserliche Verleihung in Verbindung mit der Erhebung in den Fürsten- und Grafenstand; für die Ausübung der Reichsstandschaft war seit der zweiten Hälfte des 17. Jahrh. erforderlich: Qualifizierung mit fürstenmäßigen oder gräflichen Reichsgütern, Einlassung zu einer standeswürdigen Steuer in einem gewissen Kreis und Vernehmung des betreffenden Kollegiums; das Recht des Kaisers zur Verleihung der persönlichen Befähigung zur Reichsstandschaft blieb hierdurch unberührt. Man unterschied geistliche R. (die geistlichen Kurfürsten, die Erzbischöfe und Bischöfe, Prälaten, Äbte, Äbtissinnen, der Hoch- und Deutschmeister und der Johannitermeister) und weltliche R. (die weltlichen Kurfürsten, Herzoge, Fürsten, Landgrafen, Markgrafen, Burggrafen, Grafen und Reichsstädte), nach dem Westfälischen Frieden auch protestantische und katholische. Vgl. Reichstag.