[75] Schiedsgerichte, im Gegensatz von den gesetzlichen, ordentlichen Gerichten, die Gerichte, welche von den Parteien durch Vertrag, sei es zu Anfang des Rechtsverkehrs (z.B. bei Handelsgesellschaften) oder erst beim Ausbruch eines Streitfalles aufgestellt werden. In der Regel wählt jede Partei die Hälfte der Schiedsrichter und diese dann den Obmann. Gewöhnlich wird durch Vertrag bestimmt, ob die S. nach Billigkeit oder nach strengem Recht entscheiden sollen. Das Verfahren vor S.n ist ungefähr das nämliche wie vor ordentlichen [75] Gerichten. Die Kosten haben die Parteien, meist die unterliegende zu bezahlen. S. sind auch üblich in Streitigkeiten zwischen Staaten.