Schiedsgerichte

[624] Schiedsgerichte zur Entscheidung privatrechtlicher Streitigkeiten sind an Stelle der staatlichen Gerichte zugelassen in dem Umfang und nach den Bestimmungen, wie sie aus dem 10. Buch der Deutschen Zivilprozeßordnung, § 1025–1048, ersichtlich sind.

Hiernach können Parteien einen Vertrag schließen dahin, daß bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen, und zwar ebenso schon gegenwärtige wie erst in Zukunft drohende, nicht vor die staatlichen Gerichte sollen gebracht werden dürfen, sondern durch einen Schiedsrichter oder ein Kollegium von solchen entschieden werden sollen – sogenannter Schiedsvertrag. Voraussetzungen für die Gültigkeit dieses Vertrags sind – von den für alle Arten von Verträgen gültigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgesehen –, daß durch denselben dritte (natürliche oder juristische) Personen, also nicht die Parteien selbst oder eine derselben, auch nicht die Organe (gesetzliche Vertreter, Direktoren, Beamte u.s.w.) derselben an Stelle der ordentlichen Gerichte, deren Anrufung also begriffsnotwendig ausgeschlossen sein muß, zur Entscheidung eines bürgerlichen Rechtsstreits berufen werden; handelt es sich nicht um schon schwebende, sondern erst um künftige Rechtsstreitigkeiten (cf. die Schiedsgerichtsklauseln in Bau- und vielen andern Verträgen), so muß der Schiedsvertrag genau das Rechts-(Vertrags-)verhältnis bezeichnen, auf das sich der Schiedsvertrag beziehen soll. Mit andern Worten: zwei Parteien können nicht gültig ein für allemal vereinbaren, daß alle zwischen ihnen entgehenden Zivilrechtsstreitigkeiten durch Schiedsrichter zu entscheiden seien, sondern die Vereinbarung muß genau spezialisiert sein, muß also z.B. getroffen werden »hinsichtlich des Bauvertrags vom .... und der aus diesem entspringenden Rechtsstreitigkeiten« oder ähnliches. Eine Form für den Schiedsvertrag ist nicht vorgeschrieben, doch ist Schriftlichkeit selbstverständlich dringendst zu empfehlen. Jede Partei kann jederzeit die Errichtung einer schriftlichen Urkunde über den Schiedsvertrag verlangen.

Die Konstituierung des Schiedsgerichts anlangend, so hat, wenn der Schiedsvertrag nichts andres bestimmt, jede Partei einen Schiedsrichter zu ernennen; die betreibende Partei, also diejenige, die das schiedsgerichtliche Verfahren in Gang setzen will, hat ihren Schiedsrichter schriftlich der Gegenpartei zu bezeichnen und diese aufzufordern, binnen der Frist von einer Woche ein Gleiches zu tun. Eine Form für diese Mitteilung ist nicht vorgeschrieben, doch füllte eine solche mindestens durch eingeschriebenen Brief, entschieden noch besser aber im Weg der Zustellung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers (in Württemberg Zustellungsbeamten) erfolgen. Versäumt die Gegenpartei die erwähnte Frist, so kann die betreibende Partei die Ernennung des andern Schiedsrichters durch das nach den allgemeinen Regeln örtlich und sachlich zuständige Gericht beantragen; mit Ablauf der Frist verliert die Gegenpartei endgültig ihr Wahlrecht.

Ueber die Zahl der Schiedsrichter gibt das Gesetz keinerlei Bestimmungen, überläßt vielmehr alles dem Schiedsvertrag. Soll, was wohl fast ausnahmslos die Regel ist, der Schiedsspruch durch ein Schiedsrichterkollegium gefällt werden, so ist auch darüber im Schiedsvertrag Bestimmung zu treffen dringend empfehlenswert, daß und wie die von den beiden Parteien ernannten Schiedsrichter einen Obmann – eine ungerade Zahl von Richtern ist selbstverständlich das einzig Richtige – zu wählen haben bezw. daß dieser Obmann, wenn sich die Schiedsrichter nicht einigen können, von einem Gericht, einer Handels- oder Handwerkerkammer oder ähnlichem bestimmt werde. Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen wie ein beamteter Richter abgelehnt werden, also namentlich wegen Verwandtschaft mit einer der Parteien oder wegen Besorgnis der Befangenheit (§§ 41–43 der Zivilprozeßordnung) und ferner, wenn er die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert. Läßt der Gegner die ihm ohne besondere Form mitzuteilende Ablehnung gelten, so muß er einen neuen Schiedsrichter unter dem Präjudiz des Wahlrechtsverlustes (s. oben) bezeichnen; hält er die Ablehnung für ungerechtfertigt, so bleibt dem Ablehnenden überlassen, sich mit seinem Ablehnungsantrag an das zuständige staatliche Gericht zu wenden. Wird die Ablehnung erst dem Schiedsgericht selbst gegenüber erklärt, weil z.B. der Ablehnende den Ablehnungsgrund erst nach der gegenseitigen Bezeichnung der Schiedsrichter erfuhr, so hat dies vor der Einlassung auf die Verhandlung zur Hauptsache zu geschehen (so Gaupp-Stein); legt daraufhin der abgelehnte Schiedsrichter[624] freiwillig sein Amt nieder, so muß die Partei, die ihn bestellt hat, auf Aufforderung der Gegenpartei binnen einer Woche bei Wahlrechtsverlust (s. oben) einen andern Schiedsrichter bezeichnen; weigert sich aber der Schiedsrichter, das Amt niederzulegen, so kann das Schiedsgericht auf Majoritätsbeschluß hin das Verfahren fortsetzen und zu Ende führen, ganz ohne Rücksicht auf den Ablehnungsantrag. Stirbt ein bereits im Schiedsvertrag benannter Schiedsrichter, so tritt der Schiedsvertrag ganz außer Kraft, einerlei, ob das schiedsgerichtliche Verfahren schon begonnen hat oder nicht; dasselbe gilt, wenn ein im Schiedsvertrag benannter Schiedsrichter aus einem andern Grund (z.B. Ablehnung) wegfällt, die Uebernahme des Amts verweigert oder die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert. Stirbt ein nicht schon im Schiedsvertrag benannter, sondern erst anläßlich der Entstehung von Streitigkeiten ernannter Schiedsrichter, wird er mit Erfolg abgelehnt oder weigert er sich, Schiedsrichter zu werden, so muß die Partei, die ihn bestellt hat, auf Aufforderung der Gegenpartei binnen einer Woche bei Wahlrechtsverlust einen andern Schiedsrichter präsentieren.

Zum Schiedsrichter gewählt werden kann jede geschäftsfähige Person; weitere besondere Erfordernisse (von den obenerwähnten Ablehnungsgründen abgesehen) kennt das Gesetz nicht. Verpflichtet, das Schiedsrichteramt zu übernehmen, ist niemand. Im Strafgesetzbuch §§ 334 und 336 ist die Bestechung eines Schiedsrichters und die vorsätzliche Rechtsbeugung durch einen Schiedsrichter mit besonderer, schwerer Strafe bedroht.

Sind nun all die Schwierigkeiten hinsichtlich der Konstituierung des Schiedsgerichts glücklich vermieden Oder beseitigt – und ein böswilliger Gegner findet schon hier ein weites Feld zum Schikanieren! –, so kann das schiedsgerichtliche Verfahren beginnen. Vorgeschrieben ist hier nur, daß das Schiedsgericht vor Erlassung seines Schiedsspruchs die Parteien zu hören und das dem Streit zugrunde liegende Sachverhältnis, soweit erforderlich, zu ermitteln habe. Bei einfacher Sach- und Rechtslage mag es genügen, wenn über die streitigen Punkte in Rede und Gegenrede mündlich verhandelt wird; sobald es sich aber um einen verwickelten Streit handelt, wird die Vorbereitung der Verhandlung durch Schrift und Gegenschrift unvermeidlich sein; hierüber wie überhaupt über das Verfahren kann, wenn der Schiedsvertrag keine Bestimmungen enthält, das Schiedsgericht nach freiem Ermessen Vorschriften geben.

Handelt es sich sodann um eine Beweisaufnahme, z.B. durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, so kann das Schiedsgericht solche vernehmen, wenn sie freiwillig erscheinen; zwingen, zu erscheinen oder Angaben zu machen, kann ein Schiedsgericht Zeugen u.s.w. ebensowenig wie sie beeidigen. Erscheint es erforderlich, einen widerspenstigen Zeugen u.s.w. zu hören, einen Zeugen oder Sachverständigen auf seine Aussagen zu vereidigen oder einer Partei einen Eid abzunehmen, so muß sich die interessierte Partei wiederum an das zuständige staatliche Gericht wenden. Dieses prüft selbständig, ob der Antrag zulässig ist, und nimmt, wenn dies zutrifft, die betreffende Handlung vor.

Das Schiedsgericht verhandelt in Sitzungen, zu denen die Parteien einzuladen sind, am besten wieder durch Zustellung einer Ladung; auch die Parteien können zum Erscheinen nicht gezwungen werden, und es steht im Ermessen des Schiedsgerichts, welche Folgerungen es aus dem Nichterscheinen einer Partei oder aus ihrem Nichtverhandeln ziehen will. Ein Versäumnisverfahren wie vor den staatlichen Gerichten ist für das schiedsgerichtliche Verfahren nicht vorgeschrieben. Die Beratungen der Schiedsrichter darüber, welche Beweise aufzunehmen, welcher Spruch zu fällen sei, sind geheim und vor allen Andern geheim zu halten.

Ist nun der Rechtsstreit entscheidungsreif geworden, so erläßt das Schiedsgericht seinen Schiedsspruch, und zwar nach absoluter Stimmenmehrheit. Der Schiedsspruch ist schriftlich abzufassen und von allen Schiedsrichtern – auch den etwa überstimmten! – unter Angabe des Tags der Abfassung zu unterschreiben; jeder Partei ist eine von den Schiedsrichtern unterschriebene Ausfertigung zuzustellen und schließlich die Urschrift des Schiedsspruchs mit den Urkunden über seine Zustellung an die Parteien auf der Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts niederzulegen. Wenn all diese Erfordernisse erfüllt sind, aber auch erst dann, ist das schiedsgerichtliche Verfahren zu Ende und hat der Schiedsspruch unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils, dessen zwangsweise Vollstreckung aber erst nach Erfüllung weiterer, umständlicher, geld- und zeitraubender Bedingungen möglich ist. Doch sollen vorher noch behandelt werden: Die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Ungesetzlichkeit, worüber § 1041 der Zivilprozeßordnung Detailvorschriften gibt und die im Wege einer beim zuständigen staatlichen Gericht binnen eines Monats anhängig zu machenden Klage herbeizuführen ist. Ferner: Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens, über die das Gesetz gar keine Bestimmungen enthält. Gibt also der Schiedsvertrag keine Vorschriften, so hat das Schiedsgericht nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob die Kosten des Verfahrens ganz einer Partei zur Last gelegt werden oder wie sie zwischen den Parteien verteilt werden sollen; was als Kosten des Verfahrens anzusehen und wie hoch sie zu bemessen sein sollen, z.B. über Reisekosten der Parteien, über Gebühren an Zeugen und Sachverständige, über die Kosten der Vertretung der Parteien durch Anwälte und ähnliches mehr. Ob die Schiedsrichter selbst für ihre eigne Tätigkeit Auslagenersatz und Honorar beanspruchen können, entscheidet sich nach dem zwischen ihnen und ihren Auftraggebern bestehenden Vertragsverhältnis, wird aber meistens anzunehmen sein; über ihr eignes Honorar können die Schiedsrichter selbstverständlich nicht selbst und endgültig entscheiden, sondern müssen ein solches in angemessenem Betrag einklagen, wenn eine Einigung nicht zustande käme. Auch Vorschüsse einverlangen zu dürfen, wird man dem Schiedsgericht zugestehen müssen.

Zahlt oder leistet der im schiedsgerichtlichen Verfahren Unterlegene, was ihm der Schiedsspruch zu zahlen oder zu leisten aufgibt, so ist natürlich kein Raum für Weiteres; zahlt oder leistet er aber nicht, so wird die Frage der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches akut. Aus dem Schiedsspruch findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit[625] durch ein Vollstreckungsurteil des zuständigen staatlichen Gerichts ausgesprochen ist; das will besagen: um den Gerichtsvollzieher in Bewegung setzen zu können, genügt das Vorliegen eines Schiedsspruchs allein nicht, es muß vielmehr zuerst eine Klage auf Erlassung eines sogenannten Vollstreckungsurteils erhoben werden; das staatliche Gericht hat auf diese Klage hin von Amts wegen zu prüfen, ob die prozeßrechtlichen und die sachlichen Voraussetzungen des Vollstreckungsurteils, ob ein formell perfekter Schiedsspruch und ob kein Aufhebungsgrund vorliege, und nach mündlicher Verhandlung eventuell über diese Fragen Beweis einzuziehen. Ist alles in Ordnung, so erläßt das Gericht das Vollstreckungsurteil, ohne die materielle Richtigkeit des Schiedsspruchs zu prüfen; die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs tritt regelmäßig erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Vollstreckungsurteil (ein Monat ab Zustellung des Vollstreckungsurteils) ein. Wird das Vollstreckungsurteil rechtskräftig versagt, so steht dies im praktischen Ergebnis der Aufhebung des Schiedsspruchs gleich; in solchem Falle kann das schiedsgerichtliche Verfahren (ohne Zustimmung des Gegners) nicht wieder in Gang gesetzt werden, sondern bleibt nur die Einklagung des streitigen Anspruchs im ordentlichen Prozeßverfahren übrig. Ob hiernach das schiedsgerichtliche Verfahren die außerordentliche Beliebtheit, die ihm zuteil geworden ist, auch verdient, darf billig bezweifelt werden.

Besondere Bestimmungen gelten für die Börsenschiedsgerichte, s. Börsengesetz vom 22. Juni 1896, Reichsgesetzblatt S. 157 ff., 28; über die Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung, Invalidenversicherungsgesetz vom 13./19. Juli 1899, §§ 103 ff., Reichsgesetzblatt S. 500 ff. und Gesetz betreffend Abänderung der Unfallversicherungsgesetze vom 30. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt S. 335 ff.) 3 ff.; über die Innungsschiedsgerichte (Gewerbeordnung 81 b ff.); endlich über die Tätigkeit des Gewerbegerichts als Einigungsamt (s.d.)


Literatur: Kommentare zur Deutschen Zivilprozeßordnung von Gaupp-Stein u.a.

Sick.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 7 Stuttgart, Leipzig 1909., S. 624-626.
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