Schiedsgerichte

[70] Schiedsgerichte heißen im preuß. Staat zuerst 1827 in der Provinz Preußen, später auch in andern Provinzen eingeführte Institute, welche darin bestehen, daß innerhalb eines Land- oder Stadtdistricts auf drei Jahre gewählte Schiedsmänner mit der Schlichtung von Streitigkeiten beauftragt sind, sobald sich die streitenden Parteien an sie wenden, um wo möglich einem Processe vorzubeugen.

Quelle:
Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1841., S. 70.
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