[123] Schriftlichkeit des Proceßverfahrens, wobei nicht blos die Urtheile und Beschlüsse des Gerichts, sondern auch die Verhöre niedergeschrieben und die Vorträge der Parteien entweder schriftlich eingereicht, oder wenn mündlich gehalten,[123] doch wörtlich protokollirt werden sollen; im Gegensatz zum rein mündlichen Verfahren wie z.B. bei der Jury.