Schriftlichkeit

[123] Schriftlichkeit des Proceßverfahrens, wobei nicht blos die Urtheile und Beschlüsse des Gerichts, sondern auch die Verhöre niedergeschrieben und die Vorträge der Parteien entweder schriftlich eingereicht, oder wenn mündlich gehalten,[123] doch wörtlich protokollirt werden sollen; im Gegensatz zum rein mündlichen Verfahren wie z.B. bei der Jury.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 123-124.
Lizenz:
Faksimiles:
123 | 124
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika