[42] Schriftlichkeit des Verfahrens, der Grundsatz, nach dem der ganze Prozeßstoff schriftlich fixiert werden muß und nur das, was schriftlich in den Akten (s. d.) niedergelegt ist, vom Gericht berücksichtigt werden darf. Den Gegensatz zu diesem Verfahren bildet das mündliche Verfahren. Nicht mit Unrecht spricht man gegenwärtig von einem Übertreiben der S., dem nicht zum wenigsten die Überlastung der Gerichte zuzuschreiben ist.