[172]Seewurf, das Ueberbordwerfen der Ladung oder eines Theils derselben, um das Schiff zu retten; nach dem Seerecht wird dann der Schaden von dem Schiffseigner und Befrachter gemeinschaftlich getragen.
Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 172.