[212] Siegelrecht. In alter Zeit schon kam die Gewohnheit auf, die Aechtheit und Glaubwürdigkeit der Urkunden durch ein an gehängtes od. beigedrucktes Siegel zu bekräftigen. Die Kaiser zuerst, dann die Fürsten hatten Siegel, hernach Klöster, Städte, Vogtei- u. Gerichtsherren, Gemeinden, Adel u. Stadtbürger, meist die Wappenzeichen im Siegel. Man unterscheidet 1) das allgemeine, für alle Stände freie S., ein persönliches oder Geschlechtssiegel für die eigenen Urkunden zu wählen; 2) im eigentlichen Sinn das Recht, durch eigene Besieglung eine Urkunde in eigener Sache auch in solchen Fällen gültig zu bekräftigen, wo sonst die obrigkeitliche Eintragung oder Verbriefung als Regel vorgeschrieben ist; so früher beim Adel und Reichsstadtbürgern, jetzt noch in Landesrechten z.B. Bayern als ein Vorzugsrecht des Adels und höherer Beamten; 3) Die Besieglung von Urkunden in Anderer Angelegenheiten, was nun ein öffentliches (Amtssiegel), kein Privatrecht mehr ist.