Souverän

[259] Souverän, frz.-deutsch (vom lat. superior, der Höhere, Herr), der Inhaber der S.ität eines Staats. Diese besteht in allen Regierungsrechten, sowohl nach Innen (ausübende u. gesetzgebende Gewalt) als nach Außen (Krieg, Verträge). In unumschränkten monarchischen Staaten ist der Landesherr der S. (daher S. – regierender Fürst), in einzelnen constitutionellen Monarchien (z.B. England, Norwegen, Belgien) aber übt der Monarch nicht alle S.itätsrechte aus; in Republiken endlich beruht die S.ität auf den verfassungsmäßigen Staatsgewalten, also in der Wählerschaft bei Wahlen von Staatsbehörden, sodann in den Staatsbehörden; in einigen schweiz. Kantonen üben die Landsgemeinden, in andern die bezirksweise sich versammelnden Vetogemeinden unmittelbare S.itätsrechte aus (vgl. Veto). Das Wort Volks-S.ität hat nur dann einen Sinn, wenn damit das Wahlrecht der Staatsbürger für das Parlament, ferner die gesetzliche Gewalt des Parlaments (oder wie die repräsentative Versammlung heißen mag) darunter versteht, ist also jedenfalls eine ungenaue Bezeichnung; soll es aber (was 1792 aufgebracht wurde) bedeuten, das Volk d.h. die Mehrzahl der Staatsangehörigen, könne die Staatsverfassung nach Belieben ändern, Beamte absetzen, die Repräsentanten abrufen u. dergl., so heißt dies nichts anderes als: wer stark genug ist, mag revolutioniren, wann es ihm einfällt; eine solche Volks-S.ität brütet die fortwährende Revolution aus und richtet den Staat zu Grunde, wenn ihr nicht durch die Gewaltherrschaft eines Einzelnen (durch die Militärdiktatur) Schranken gesetzt werden.

Quelle:
Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1857, Band 5, S. 259.
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