[285] Spielvertrag, verbindet die Spielenden, je nach dem Ausgang des Spieles einen Verlust zu übernehmen (Gewinn des andern); an sich nicht unsittlich, wohl aber wenn der Geist der Gewinnsucht vorherrscht u. der Spieler das Geschick herausfordert, um ohne Arbeit zu erwerben. Die Spielsucht der Germanen ist bekannt, sie spielten selbst um die persönliche Freiheit; Spielschulden waren Ehrenschulden, doch gehen sie schon im Sachsenspiegel nicht auf die Erben über und es wurde allgemeine Regel, daß man nur so viel gültig verspielen dürfe als man an Geld od. Fahrniß bei sich trage. Es gibt für Verspieltes keine Rückforderungsklage, aber auch für Spielschulden, Darlehn fürs Spiel in der Regel kein Klagrecht, ausnahmsweise im frz. Recht für mäßige Summen im Spielen zur Leibesübung. Bei verbotenem Spiel ist das Spielgeld zur Strafe verfallen, das auf der Tafel sowie das Gewonnene, nebst der richterlichen Buße.